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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 20.04.1989 - 5 Ss 86/89 - 34/89 I   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2289
OLG Düsseldorf, 20.04.1989 - 5 Ss 86/89 - 34/89 I (https://dejure.org/1989,2289)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.1989 - 5 Ss 86/89 - 34/89 I (https://dejure.org/1989,2289)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. April 1989 - 5 Ss 86/89 - 34/89 I (https://dejure.org/1989,2289)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 265 (Ls.)
  • NJW 1990, 60 (Ls.)
  • NZV 1989, 441
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 22.11.2016 - 4 StR 501/16

    "Autoraser von der Aachener Straße": Urteil rechtskräftig

    1b St 404/67">1 b St 404/67, VRS 35, 280, 282; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. April 1989 - 5 Ss 86/89, VRS 77, 280, 281; Urteil vom 28. Juli 1981 - 2 Ss 433/81, VRS 62, 44, 46; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 96, 99 f.; Sternberg-Lieben/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 315c Rn. 18; Ernemann in: SSW-StGB, 2. Aufl., § 315c Rn. 16).
  • OLG Hamm, 11.09.2014 - 4 RVs 111/14

    Anforderungen an die Feststellung einer konkreten Gefahr bei § 315c StGB

    Für die erneute Hauptverhandlung wird darauf hinzuweisen sein, dass ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, (auch) eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB und auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen kann (zu vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1990, 265).
  • OLG Köln, 17.09.1996 - Ss 439/96
    Das willkürliche Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit mit dem Ziel, den nachfolgenden Fahrzeugführer zu einer Vollbremsung zu zwingen, erfüllt regelmäßig sowohl den Tatbestand der Nötigung als auch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b StGB (vgl. SenE a.a.O. so wie SenE vom 20. April 1990 - Ss 125/90 - OLG Düsseldorf VRS 82, 121; 77, 280; NZV 1989, 441; bei Janiszewski NStZ 1987, 401).
  • OLG Köln, 13.09.1991 - Ss 421/91

    Angeklagter; Verkehrsdelikt; Verhalten; Hauptverhandlung; Schlüsse; Innere

    Ein Mißbrauch des Fahrzeugs als Mittel vorsätzlicher Gefährdung liegt vor bei willkürlichem, scharfen Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um einen nachfolgenden Fahrer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen (OLG Celle VRS 68, 43, 44; OLG Düsseldorf VRS 73, 42; VRS 77, 280, 282 = NZV 1989, 441; Senatsentscheidungen vom 27.9.1988 - Ss 525/88 -, vom 20.4.1990 - Ss 125/90 -, und vom 13.8.1991 - Ss 364/91 -).
  • OLG Köln, 28.05.1996 - Ss 439/96

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

    Das willkürliche Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit mit dem Ziel, den nachfolgenden Fahrzeugführer zu einer Vollbremsung zu zwingen, erfüllt regelmäßig sowohl den Tatbestand der Nötigung als auch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b StGB (vgl. SenE a.a.O. so wie SenE vom 20. April 1990 - Ss 125/90 - OLG Düsseldorf VRS 82, 121; 77, 280; NZV 1989, 441; bei Janiszewski NStZ 1987, 401).
  • OLG Koblenz, 29.03.2001 - 1 Ss 319/00

    Absehen vom Fahrverbot, Berufungsbeschränkung, Beschränkung des Rechtsmittels,

    Eine Anwendung des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB - gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Bereiten eines Hindernisses (vgl. dazu BGHSt 21, 301, 302; 23, 4, 6; OLG Düsseldorf NZV 1988, 149; NZV 1989, 441; Senatsbeschluss vom 16. April 1997 - 1 Ss 97/97 -) - scheidet damit aus.
  • OLG Rostock, 14.08.1996 - 1 Ss 63/96

    Strafbarkeit eines Ausbremens bis zum Stillstand

    Soweit nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (VRS 73, 41; NZV 88, 149; NZV 89, 441) darüber hinausgehend der Tatbestand des § 315 b StGB bereits dann erfüllt war, wenn es dem Täter darauf ankam, auch den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs zu einer Vollbremsung zu zwingen, ist diese Rechtsprechung durch die zitierten Entscheidungen des BGH möglicherweise überholt.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.06.1989 - 1 D 76.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3844
BVerwG, 06.06.1989 - 1 D 76.88 (https://dejure.org/1989,3844)
BVerwG, Entscheidung vom 06.06.1989 - 1 D 76.88 (https://dejure.org/1989,3844)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juni 1989 - 1 D 76.88 (https://dejure.org/1989,3844)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarverfahren - Abwesender Beamter - Verfassungsrechtliche Bedenken - Unterhaltsberechtigte Angehörige - Förmliche Beteiligung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 60
  • NVwZ 1990, 161 (Ls.)
  • DVBl 1989, 1156
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64

    Wehrdisziplin

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1989 - 1 D 76.88
    Diese Abweichung erklärt sich aus dem Zweck des Disziplinarverfahrens, das ungeachtet des hier ebenfalls geltenden Schuldprinzips und der Übereinstimmung mancher Begriffe keinen Strafcharakter, sondern als einziges Mittel des Staates die Aufgabe hat, das von Seiten des Dienstherrn sonst nicht mehr auflösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, sofern der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und deshalb für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, oder aber den trotz seines Dienstvergehens für ein öffentliches Amt weiter tragbaren Beamten durch geeignete Maßnahmen auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten (BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1967 - 2 BvR 391/64 und 263/66 - <NJW 1967, 1651>; BVerwG, Beschluß vom 27. August 1979 - BVerwG 1 DB 17.79 - und vom 15. März 1982 - BVerwG 1 DB 2, 82 - <ZBR 1983, 207>; Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 1 D 61.81 -).
  • BVerwG, 15.03.1982 - 1 DB 2.82

    Menschenrechte - Verfahrensdauer - Disziplinarverfahren

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1989 - 1 D 76.88
    Diese Abweichung erklärt sich aus dem Zweck des Disziplinarverfahrens, das ungeachtet des hier ebenfalls geltenden Schuldprinzips und der Übereinstimmung mancher Begriffe keinen Strafcharakter, sondern als einziges Mittel des Staates die Aufgabe hat, das von Seiten des Dienstherrn sonst nicht mehr auflösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, sofern der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und deshalb für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, oder aber den trotz seines Dienstvergehens für ein öffentliches Amt weiter tragbaren Beamten durch geeignete Maßnahmen auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten (BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1967 - 2 BvR 391/64 und 263/66 - <NJW 1967, 1651>; BVerwG, Beschluß vom 27. August 1979 - BVerwG 1 DB 17.79 - und vom 15. März 1982 - BVerwG 1 DB 2, 82 - <ZBR 1983, 207>; Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 1 D 61.81 -).
  • BVerwG, 09.11.1988 - 1 D 133.87

    Schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen langen Zeitraum -

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1989 - 1 D 76.88
    Ein Beamter, der sich über die Dienstleistungspflicht für einen längeren Zeitraum hinwegsetzt, offenbart ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeiten geordneter Verwaltung, daß regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst die disziplinare Folge sein muß (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteil vom 9. November 1988 - BVerwG 1 D 133.87 -).
  • BVerwG, 04.06.1984 - 1 D 28.84

    Dauernde Dienstunfähigkeit durch Alkoholismus - Unterlassen jeglicher

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1989 - 1 D 76.88
    Vom Vorhandensein der Schuldfähigkeit ist bei jedem erwachsenen Menschen im Regelfall auszugehen (Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl. § 20 Rz. 1; Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl. § 20 Rz. 18; Lackner, StGB, 17. Aufl. § 20 Anm. 6 a; BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 10.81 - und vom 4. Juni 1984 - BVerwG 1 D 28.84 -).
  • BVerwG, 04.08.1982 - 1 D 61.81

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1989 - 1 D 76.88
    Diese Abweichung erklärt sich aus dem Zweck des Disziplinarverfahrens, das ungeachtet des hier ebenfalls geltenden Schuldprinzips und der Übereinstimmung mancher Begriffe keinen Strafcharakter, sondern als einziges Mittel des Staates die Aufgabe hat, das von Seiten des Dienstherrn sonst nicht mehr auflösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, sofern der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und deshalb für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, oder aber den trotz seines Dienstvergehens für ein öffentliches Amt weiter tragbaren Beamten durch geeignete Maßnahmen auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten (BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1967 - 2 BvR 391/64 und 263/66 - <NJW 1967, 1651>; BVerwG, Beschluß vom 27. August 1979 - BVerwG 1 DB 17.79 - und vom 15. März 1982 - BVerwG 1 DB 2, 82 - <ZBR 1983, 207>; Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 1 D 61.81 -).
  • Drs-Bund, 28.04.1967 - BT-Drs V/1693
    Auszug aus BVerwG, 06.06.1989 - 1 D 76.88
    Die Regelung des § 19 Abs. 1 BDO erweitert die bis zum 30. September 1967 geltende des § 15 Abs. 1 BDO a.F., die nur Geisteskrankheit oder sonstige Verhandlungsunfähigkeit erfaßte, dahin, daß auch die Abwesenheit des beschuldigten Beamten der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegensteht (BT-Drucksache V/1693, S. 19/20); sie stellt eine bewußte Abweichung vom Strafprozeßrecht dar, das unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO vorsieht, und schließt damit die ergänzende Anwendung des § 205 StPO über § 25 BDO für das Disziplinarverfahren aus (Behnke, BDO, 2. Aufl. § 19 Rz. 1; Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl. § 19 Rz. 1).
  • BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 80.08

    Verhandlungsfähigkeit; Durchführungsgrundsatz; rechtliches Gehör; faires

    Dieser Regelung bedurfte es seinerzeit, weil ansonsten über § 25 Satz 1 BDO die strafprozessualen Grundsätze zur Anwendung gekommen wären, die der Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen einen verhandlungsunfähigen Beamten entgegengestanden und zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten (Urteile vom 6. Juni 1989 - BVerwG 1 D 76.88 - juris Rn. 10 f. und vom 6. November 1990 - BVerwG 1 D 3.90 - juris Rn. 8).

    Denn mit dessen Bestellung ist dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Beamten auf rechtliches Gehör und dem Gebot des fairen Verfahrens jedenfalls so weit Rechnung getragen, dass es gerechtfertigt ist, in eine inhaltliche Prüfung des Klagebegehrens zumindest einzutreten (Urteile vom 6. November 1990 a.a.O. und vom 6. Juni 1989 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.02.1990 - 2 C 9.88

    Feststellung des Ablebens eines verschollenen Beamten

    Durch Urteil vom 6. Juni 1989 hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 1 D 76.88 - die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 31. August 1988, durch das gegen ihn wegen schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist, zurückgewiesen.

    Für eine Feststellung der Beklagten gemäß § 29 Abs. 1 BeamtVG ist nach der rechtskräftigen Entfernung des Beamten aus dem Dienst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 1989 - BVerwG 1 D 76.88 - kein Raum mehr.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2008 - 11 A 10623/08

    Verhandlungsunfähigkeit als Verfahrenshindernis im Disziplinarverfahren

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird im Disziplinarverfahren das Recht eines verhandlungsunfähigen Beamten auf Gehör vor Gericht im Allgemeinen von dem gerichtlich bestellten Pfleger wahrgenommen, da dieser an die Stelle des Beamten tritt und insoweit dessen gesetzlicher Vertreter ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 D 76.88 -, juris, Rn. 10 f.).
  • VG Wiesbaden, 10.03.2016 - 25 K 1883/14

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird im Disziplinarverfahren das Recht eines Verhandlungsunfähigen (abwesenden) Beamten auf Gehör vor Gericht im allgemeinen von dem gerichtlich bestellten Pfleger wahrgenommen, da dieser an die Stelle des Beamten tritt und insoweit dessen gesetzlicher Vertreter ist (BVerwG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 D 76.88 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 1 DB 23.95

    Beamtenrecht: Pfleger für einen im disziplinarrechtlichen Untersuchungsverfahren

    Er muß sich so behandeln lassen, als sei er anwesend gewesen (vgl. Urteil vom 6. Juni 1989 - BVerwG 1 D 76.88 - , Weiss GKÖD II Rnrn. 1 und 16 zu § 19 BDO).
  • BVerwG, 06.11.1990 - 1 D 3.90

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anstiftung Untergebener zum

    Diese Abweichung ist aus den Gründen gerechtfertigt, die der Senat im Urteil vom 6. Juni 1989 - BVerwG 1 D 76.88 - (BVerwG Dok.Ber. B 1989, 293; DVBl. 1989, 1156; NJW 1990, 60; ZBR 1990, 151) näher ausgeführt hat.
  • BVerwG, 07.06.1989 - 1 D 31.88

    Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Entfernung aus dem Dienst wegen eines

    Setzt sich der Beamte dennoch über diese Einsicht hinweg, dann offenbart er damit ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 6. Juni 1989 - BVerwG 1 D 76.88 - und vom 9. November 1988 - BVerwG 1 D 133.87 -).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 26.07.1989 - 1 Ws 174/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3800
OLG Celle, 26.07.1989 - 1 Ws 174/89 (https://dejure.org/1989,3800)
OLG Celle, Entscheidung vom 26.07.1989 - 1 Ws 174/89 (https://dejure.org/1989,3800)
OLG Celle, Entscheidung vom 26. Juli 1989 - 1 Ws 174/89 (https://dejure.org/1989,3800)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 60 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 16.08.1988 - 1 Ws 210/88

    Anforderungen an ein Klageerzwingungsverfahren; Begründung eines Antrages im

    Auszug aus OLG Celle, 26.07.1989 - 1 Ws 174/89
    (b) "... Der Senat hat bereits entschieden, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Wiedergabe des Inhalts der staatsanwaltlichen Bescheide und die Auseinandersetzung mit ihnen nicht erfordert (NJW 1989, 1102; ebenso der hiesige 2. Strafsenat, NiedersRpfl 1987, 38 [hier: IV (452) 115 b]).

    Zwingende teleologische Ä auf den Zweck des Gesetzes bezogene Ä oder praktische Gründe machen es nicht erforderlich, insoweit für den Prozeßbeteiligten eine zusätzliche formale Schranke zu errichten (vgl. dazu auch Senatsbeschluß in NJW 1989, 1102).

  • OLG Bamberg, 14.04.1989 - Ws 127/89

    Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags; Anlass zur Erhebung einer

    Auszug aus OLG Celle, 26.07.1989 - 1 Ws 174/89
    Zu den Förmlichkeiten des Klageerzwingungsverfahrens, insbesondere zu den Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags vgl. auch die Beschlüsse des OLG Bamberg vom 9.2.1989 ( Ws 575/88, in NStZ 1989, 543 ), vom 9.3.1989 ( Ws 463/88, in NStZ 1989, 543 ), vom 14.4.1989 ( Ws 127/89, in NStZ 1989, 544 ) Ä jeweils mit Anmerkung von Rieß, NStZ 1989, 545 Ä sowie den Beschluß des OLG Bamberg vom 30.11.1989 (Ws 526/88, in NStZ 1990, 202 ).
  • OLG Bamberg, 30.11.1989 - Ws 526/89
    Auszug aus OLG Celle, 26.07.1989 - 1 Ws 174/89
    Zu den Förmlichkeiten des Klageerzwingungsverfahrens, insbesondere zu den Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags vgl. auch die Beschlüsse des OLG Bamberg vom 9.2.1989 ( Ws 575/88, in NStZ 1989, 543 ), vom 9.3.1989 ( Ws 463/88, in NStZ 1989, 543 ), vom 14.4.1989 ( Ws 127/89, in NStZ 1989, 544 ) Ä jeweils mit Anmerkung von Rieß, NStZ 1989, 545 Ä sowie den Beschluß des OLG Bamberg vom 30.11.1989 (Ws 526/88, in NStZ 1990, 202 ).
  • OLG Karlsruhe, 13.05.1982 - 4 Ws 50/82

    Inhaltliche Anforderungen an den Antrag im Klageerzwingungsverfahren,

    Auszug aus OLG Celle, 26.07.1989 - 1 Ws 174/89
    die Daten enthält, aus denen sich die Einhaltung der Fristen des § 172 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO ergibt (so indes u. a. OLG Karlsruhe, NStZ 1982, 520 ; OLG Stuttgart, Justiz 1983, 394; Kleinknecht/Meyer Rn. 27 ..).
  • OLG Bamberg, 09.03.1989 - Ws 463/88

    Erledigung eines Klageerzwingungsantrags; Genügender Anlass zur Erhebung

    Auszug aus OLG Celle, 26.07.1989 - 1 Ws 174/89
    Zu den Förmlichkeiten des Klageerzwingungsverfahrens, insbesondere zu den Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags vgl. auch die Beschlüsse des OLG Bamberg vom 9.2.1989 ( Ws 575/88, in NStZ 1989, 543 ), vom 9.3.1989 ( Ws 463/88, in NStZ 1989, 543 ), vom 14.4.1989 ( Ws 127/89, in NStZ 1989, 544 ) Ä jeweils mit Anmerkung von Rieß, NStZ 1989, 545 Ä sowie den Beschluß des OLG Bamberg vom 30.11.1989 (Ws 526/88, in NStZ 1990, 202 ).
  • OLG Bamberg, 09.02.1989 - Ws 575/88

    Anforderungen an den Inhalt eines "Klageerzwingungsantrages"

    Auszug aus OLG Celle, 26.07.1989 - 1 Ws 174/89
    Zu den Förmlichkeiten des Klageerzwingungsverfahrens, insbesondere zu den Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags vgl. auch die Beschlüsse des OLG Bamberg vom 9.2.1989 ( Ws 575/88, in NStZ 1989, 543 ), vom 9.3.1989 ( Ws 463/88, in NStZ 1989, 543 ), vom 14.4.1989 ( Ws 127/89, in NStZ 1989, 544 ) Ä jeweils mit Anmerkung von Rieß, NStZ 1989, 545 Ä sowie den Beschluß des OLG Bamberg vom 30.11.1989 (Ws 526/88, in NStZ 1990, 202 ).
  • OLG Hamm, 03.12.1991 - 1 Ws 619/91

    Zulässigkeitsanforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags;

    Das OLG Celle, das eine abweichende Ansicht vertritt (NdsRpfl. 1989, 262) meint zwar, die Einhaltung der Fristen ergebe sich unschwer aus den Vorgängen der Staatsanwaltschaft, welche diese immer vorlege (§ 173 Abs. 1 StPO).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.1993 - 1 Ws 1060/92
    Denn die Erfolgsaussicht des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hängt zunächst davon ab, daß die formellen Voraussetzungen für einen Klageerzwingungsantrag, zu denen auch die Einhaltung der Fristen des vorgeschalteten Verfahrens gehören, erfüllt sind (für die Frist gemäß § 172 Abs. 1 Satz1 StPO : Senatsbeschlüsse v. 17.3.1987 - 1 Ws 169/87; v. 23.9.1987 - 1 Ws 729/87; v. 19.11.1991 in JMBL NRW 1992, 106 = VRS 82, 352; OLG Karlsruhe in NStZ 1982, 520; OLG Stuttgart in JZ 1983, 394 = MDR 1984, 73; KG in JR 1989, 260; Kleinknecht/Meyer, StPO , 40. Auflage, § 172 Rdn. 27; LR-Rieß, StPO , 24. Aufl., § 172 Rdn. 145; aA.: KK-Müller, StPO , 2. Aufl., § 172 Rdn. 38; OLG Bamberg in NStZ 1990, 202 = NStE Nr. 33 zu § 172 StPO ; OLG Celle in OLGSt Nr. 26 zu § 172 StPO = NJW 1990, 60).
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